FAQ Unterjährige Verbrauchsinformation

Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen zu Ihrer unterjährigen Verbrauchsinformation.

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Die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) soll Ihnen als Mieter in der laufenden Heiz- bzw. Abrechnungsperiode die Möglichkeit geben, Ihren Verbrauch gezielt überprüfen zu können und somit Ihr Verbrauchsverhalten besser anzupassen.
Sie erhalten dafür eine Aufstellung des Energieverbrauchs in kWh für den vergangenen Monat und den Monat des Vorjahres. Einen Durchschnittswert für eine normierte Wohnung und Heizungsanlage, welcher Ihrer Wohnung entspricht und in Ihrem Haus verbaut ist, können aktuell noch nicht ausgegeben werden. Der Gesetzgeber hat hier noch keine Richtlinien veröffentlicht, nach denen diese Vegleichswerte ermittelt werden sollen.

Nein, erst die mindestens zwölfmonatige Schlussabrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten erfüllt die Anforderungen der Heizkostenverordnung. Unterjährige Verbrauchsinformationen sollen Mietern lediglich dabei helfen, ihren Verbrauch regelmäßig einschätzen zu können. Eine Abrechnung kann dadurch nicht ersetzt werden, auch, weil in unterjährigen Verbrauchsinformationen keine Beträge, sondern nur Verbrauchstendenzen, genannt werden können.

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Der Ausweis von Verbrauchsdaten für Kaltwasser ist kein Bestandteil der gesetzlichen Anforderungen an unterjährige Verbrauchsinformationen.

Die Anzeige des Verbrauchs mit „0“ kann unterschiedliche Ursachen besitzen. Mögliche Gründe sind, dass …

  • im Vormonats- oder Vorjahreszeitraum ein anderer Nutzer die Wohnung bewohnt hat,
  • im Vormonats- oder Vorjahreszeitraum die Zähler nicht fernauslesbar waren,
  • der Verbrauch aufgrund einer Störquelle / Gerätedefekt nicht vorliegt.

Die Ablesung und Erstellung monatlicher Informationen sowie deren Bereitstellung erfordern einen beträchtlichen technischen und logistischen Aufwand. Unterjährige Verbrauchsinformationen sind deshalb nicht kostenlos verfügbar.

Genauso wie die Kosten für die Erstellung der jährlichen verbrauchsabhängigen Abrechnung umlagefähig sind, gilt das auch für die Kosten unterjähriger Verbrauchsinformationen. § 7 Absatz 2 der Heizkostenverordnung benennt ausdrücklich die Kosten der Verbrauchsinformationen gemäß § 6a als umlagefähige Position.